Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Waisengeld
Waisengeld,monatl. Bezüge der Waisen von Beamten (§§ 23, 24 Beamtenversorgungs-Ges.), der zum Todeszeitpunkt Ruhegehalt erhalten hat bzw. hätte erhalten können. Es beträgt 12 % des Ruhegehalts (Vollwaisen 20 %).
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