Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Wahlgeheimnis
Wahlgeheimnis,Grundsatz der geheimen Wahl, der die freie Wahlentscheidung und den Wähler davor schützt, dass seine Stimmabgabe gegen seinen Willen anderen bekannt wird, im GG durch Art. 28 und 38 garantiert. Wer das W. in der Absicht verletzt, sich oder einem anderen Kenntnis zu verschaffen, wie jemand gewählt hat, wird mit Freiheitsentzug bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft (§ 107 c StGB). - In Österreich wird auf Bundesebene das W. durch Art. 26 Bundes-Verf.-Ges. garantiert und durch § 268 StGB strafrechtlich geschützt. In der Schweiz ist die Verletzung des Abstimmungs- und W. durch Art. 283 StGB strafbewehrt.
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