Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Waffenrecht
Waffenrecht,die Rechtsvorschriften, die Herstellung und Vertrieb, Besitz, Tragen und Gebrauch von Waffen regeln. Das allg. W. wird durch das Waffen-Ges. i. d. F. v. 8. 3. 1976 geregelt. Die gewerbsmäßige Herstellung, Bearbeitung und Instandsetzung von Schusswaffen und Munition, der Handel sowie die Einfuhr bedarf der behördl. Erlaubnis (§§ 7, 27 Waffen-Ges.). Für Schusswaffen besteht eine Kennzeichnungspflicht (§ 13). Handfeuerwaffen sind durch Beschuss amtlich zu prüfen und mit amtl. Beschusszeichen zu versehen (§§ 16 ff.). Raketenmunition und Geschosse mit pyrotechn. Wirkung unterliegen der Zulassung durch die Bundesanstalt für Materialprüfung (§ 23). Verboten ist die Herstellung bestimmter Arten von Schuss-, Hieb- und Stichwaffen sowie von Munition (1. VO zum Waffengesetz).
Erwerb und Besitz von Waffen bedürfen ebenfalls der behördl. Erlaubnis; sie wird durch Ausstellen der Waffenbesitzkarte erteilt (§ 28). Inhaber von Jagdscheinen sind von der Erlaubnispflicht befreit. Der Erwerber von Munition benötigt einen behördl. Munitionserwerbschein (§ 29). Für das Führen von Schusswaffen bedarf der Inhaber eines Waffenscheins (§ 35). Ausnahmen gelten z. B. für Jagdscheininhaber. - Bei Wahrnehmung dienstl. Aufgaben dürfen Soldaten, Polizisten und sonstige mit Vollzugs- oder Sicherungsaufgaben betraute Personen Schusswaffen außerhalb der Bestimmungen des Waffen-Ges. führen. Der Schusswaffengebrauch ist für Vollzugsbeamte des Bundes, für Soldaten und zivile Wachpersonen der Bundeswehr, für Vollzugsbeamte der Länder spezialgesetzlich geregelt. - Kriegswaffen dürfen nach Art. 26 Abs. 2 GG nur mit Zustimmung der Bundesreg. hergestellt, befördert und in den Verkehr gebracht werden. Nähere Einzelheiten sind im Kriegswaffen-Ges. i. d. F. v. 22. 11. 1990 enthalten.
▣ Literatur:
Schrötter, G.: Waffen u. W. von A-Z, 2 Tle. München u. a. 1981-88.
⃟ Potrykus, G.: W., bearb. v. J. Steindorf. München 61995.
Waffenrecht,die Rechtsvorschriften, die Herstellung und Vertrieb, Besitz, Tragen und Gebrauch von Waffen regeln. Das allg. W. wird durch das Waffen-Ges. i. d. F. v. 8. 3. 1976 geregelt. Die gewerbsmäßige Herstellung, Bearbeitung und Instandsetzung von Schusswaffen und Munition, der Handel sowie die Einfuhr bedarf der behördl. Erlaubnis (§§ 7, 27 Waffen-Ges.). Für Schusswaffen besteht eine Kennzeichnungspflicht (§ 13). Handfeuerwaffen sind durch Beschuss amtlich zu prüfen und mit amtl. Beschusszeichen zu versehen (§§ 16 ff.). Raketenmunition und Geschosse mit pyrotechn. Wirkung unterliegen der Zulassung durch die Bundesanstalt für Materialprüfung (§ 23). Verboten ist die Herstellung bestimmter Arten von Schuss-, Hieb- und Stichwaffen sowie von Munition (1. VO zum Waffengesetz).
Erwerb und Besitz von Waffen bedürfen ebenfalls der behördl. Erlaubnis; sie wird durch Ausstellen der Waffenbesitzkarte erteilt (§ 28). Inhaber von Jagdscheinen sind von der Erlaubnispflicht befreit. Der Erwerber von Munition benötigt einen behördl. Munitionserwerbschein (§ 29). Für das Führen von Schusswaffen bedarf der Inhaber eines Waffenscheins (§ 35). Ausnahmen gelten z. B. für Jagdscheininhaber. - Bei Wahrnehmung dienstl. Aufgaben dürfen Soldaten, Polizisten und sonstige mit Vollzugs- oder Sicherungsaufgaben betraute Personen Schusswaffen außerhalb der Bestimmungen des Waffen-Ges. führen. Der Schusswaffengebrauch ist für Vollzugsbeamte des Bundes, für Soldaten und zivile Wachpersonen der Bundeswehr, für Vollzugsbeamte der Länder spezialgesetzlich geregelt. - Kriegswaffen dürfen nach Art. 26 Abs. 2 GG nur mit Zustimmung der Bundesreg. hergestellt, befördert und in den Verkehr gebracht werden. Nähere Einzelheiten sind im Kriegswaffen-Ges. i. d. F. v. 22. 11. 1990 enthalten.
▣ Literatur:
Schrötter, G.: Waffen u. W. von A-Z, 2 Tle. München u. a. 1981-88.
⃟ Potrykus, G.: W., bearb. v. J. Steindorf. München 61995.