Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
vollstreckbare Urkunde
vollstreckbare Urkunde,von einem Gericht oder Notar in vorgeschriebener Form aufgenommene, die Verpflichtung zur Leistung einer Geldsumme oder anderer vertretbarer Sachen oder Wertpapiere enthaltende Urkunde, in der sich der Schuldner der sofortigen, d. h. ohne Prozess und Urteil vorzunehmenden Zwangsvollstreckung unterwirft (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO). Diese erfolgt aufgrund einer vom Gericht oder Notar erteilten vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde, die mit der Vollstreckungsklausel, einer Bescheinigung der Vollstreckbarkeit, versehen ist.
vollstreckbare Urkunde,von einem Gericht oder Notar in vorgeschriebener Form aufgenommene, die Verpflichtung zur Leistung einer Geldsumme oder anderer vertretbarer Sachen oder Wertpapiere enthaltende Urkunde, in der sich der Schuldner der sofortigen, d. h. ohne Prozess und Urteil vorzunehmenden Zwangsvollstreckung unterwirft (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO). Diese erfolgt aufgrund einer vom Gericht oder Notar erteilten vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde, die mit der Vollstreckungsklausel, einer Bescheinigung der Vollstreckbarkeit, versehen ist.