Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
verbundene Unternehmen
verbundene Unternehmen, rechtlich selbstständige Unternehmen, die durch kapitalmäßige Beteiligungen oder andere vertraglich vereinbarte Beziehungen einen Konzern i. w. S. bilden. Nach §§ 15-19 und 291 f. Aktien-Ges. sind v. U. 1) im Verhältnis zueinander in Mehrheitsbesitz stehende und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen, 2) herrschende und abhängige Unternehmen, 3) Konzernunternehmen, 4) wechselseitig beteiligte Unternehmen, wenn jedem Unternehmen mehr als 25 % der Anteile des anderen Unternehmens gehören, und 5) Unternehmen, die Vertragsteile eines Unternehmensvertrags (v. a. Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag) sind.
verbundene Unternehmen, rechtlich selbstständige Unternehmen, die durch kapitalmäßige Beteiligungen oder andere vertraglich vereinbarte Beziehungen einen Konzern i. w. S. bilden. Nach §§ 15-19 und 291 f. Aktien-Ges. sind v. U. 1) im Verhältnis zueinander in Mehrheitsbesitz stehende und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen, 2) herrschende und abhängige Unternehmen, 3) Konzernunternehmen, 4) wechselseitig beteiligte Unternehmen, wenn jedem Unternehmen mehr als 25 % der Anteile des anderen Unternehmens gehören, und 5) Unternehmen, die Vertragsteile eines Unternehmensvertrags (v. a. Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag) sind.