Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Völkerrecht
Völker|recht(lat. Ius gentium), die durch Vertrag oder Gewohnheitsrecht begründeten Rechtssätze, die in Frieden und Krieg die Rechte und Pflichten, die Beziehungen und den Verkehr der Staaten und der sonstigen Rechtssubjekte des V. untereinander regeln. Geltungsgrund des V. ist der Recht schaffende Konsens der Staaten, aufbauend auf dem Grundprinzip der souveränen Gleichheit aller in der V.-Gemeinschaft verbundenen Staaten. Die normative Kraft des V. ist von deren tätiger Rechtsüberzeugung abhängig.
Ursprüngl. Rechtssubjekte des V. sind die souveränen Staaten. Nach deren Willen und in eingeschränktem Maße kommt V.-Fähigkeit auch den internat. Organisationen, einigen histor. V.-Subjekten (Hl. Stuhl, Malteserorden, Internat. Komitee vom Roten Kreuz), bestimmten Gruppen (Minderheiten, Krieg führenden Parteien) und ganz begrenzt Einzelpersonen (Menschenrechte, Völkerstrafrecht) zu. Rechtsquellen des V. sind Verträge und Gewohnheitsrecht, ergänzt durch die anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätze. Die völkerrechtl. Regeln über Verträge sind in dem Wiener Übereinkommen vom 23. 5. 1969 über das Recht der Verträge kodifiziert worden. Das V. wird herkömmlich in Friedensrecht und Kriegsrecht unterteilt. Der »Vater« des klass. V. ist H. Grotius.
Sie können einen Link zu dem Wort setzen

Ansicht: Völkerrecht