Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Vorstrafe
Vorstrafe,das im Strafregister eingetragene Urteil über eine frühere Straftat; i. d. R. bei der Strafzumessung von Bedeutung. Bei arbeitsvertragl. Einstellungen sind V. nur anzugeben, wenn sie einen Bezug zum Arbeitsverhältnis haben. Ist eine V. getilgt, ist sie im Rechtsverkehr nicht mehr vorhanden und darf grundsätzlich nicht mehr verwendet werden.
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