Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Vorsatz
Vorsatz,1) graf. Technik: ein Doppelblatt, das Buchblock und Buchdecke verbindet.
2) Recht: a) Im Strafrecht das Wissen und Wollen der Verwirklichung eines mit Strafe bedrohten Tatbestandes in allen seinen Merkmalen. Vorsätzlich herbeigeführt ist nicht nur der vom Täter bezweckte (Absicht) oder als mit Sicherheit eintretend vorhergesehene Erfolg (direkter V.), sondern auch der nur mit bedingtem V. verursachte Erfolg. Letzterer liegt vor, wenn der Täter den schädl. Erfolg zwar nicht erstrebte, aber doch als mögl. Folge seines Tuns voraussah und ihn für den Fall seines Eintritts in Kauf nahm (Irrtum). Strafbar ist nur vorsätzl. Handeln, fahrlässiges Handeln nur bei ausdrückl. gesetzl. Strafandrohung. b) Im Zivilrecht ein rechtswidriges Verhalten, bei dem der Handelnde den Erfolg seines Verhaltens voraussieht und bewusst herbeiführt. Für V. haftet der Schuldner stets (§ 276 BGB).
Vorsatz,1) graf. Technik: ein Doppelblatt, das Buchblock und Buchdecke verbindet.
2) Recht: a) Im Strafrecht das Wissen und Wollen der Verwirklichung eines mit Strafe bedrohten Tatbestandes in allen seinen Merkmalen. Vorsätzlich herbeigeführt ist nicht nur der vom Täter bezweckte (Absicht) oder als mit Sicherheit eintretend vorhergesehene Erfolg (direkter V.), sondern auch der nur mit bedingtem V. verursachte Erfolg. Letzterer liegt vor, wenn der Täter den schädl. Erfolg zwar nicht erstrebte, aber doch als mögl. Folge seines Tuns voraussah und ihn für den Fall seines Eintritts in Kauf nahm (Irrtum). Strafbar ist nur vorsätzl. Handeln, fahrlässiges Handeln nur bei ausdrückl. gesetzl. Strafandrohung. b) Im Zivilrecht ein rechtswidriges Verhalten, bei dem der Handelnde den Erfolg seines Verhaltens voraussieht und bewusst herbeiführt. Für V. haftet der Schuldner stets (§ 276 BGB).