Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Vormundschaft
Vormundschaft,die rechtlich geordnete Fürsorge für nicht voll geschäftsfähige und deshalb schutz- und vertretungsbedürftige Personen (Minderjährige, die nicht unter elterl. Sorge stehen). Die V. wird durch das V.-Gericht (Amtsgericht) angeordnet. Die Übernahme einer V. ist öffentlich-rechtl. Pflicht, die nur aus bestimmten Gründen, z. B. aus Altersgründen (über 60 Jahre), abgelehnt werden kann (§ 1786 BGB). Ein Recht auf Bestellung zum Vormund hat, wer von den Eltern des Mündels durch letztwillige Verfügung benannt worden ist. Im Übrigen obliegt die Auswahl des Vormunds grundsätzlich dem Gericht. Zum Vormund können unter engen Voraussetzungen auch rechtsfähige Vereine (Vereinsvormundschaft) sowie das Jugendamt (Amtsvormundschaft) bestellt werden. Der Vormund hat das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Bevormundeten (Mündel) zu sorgen; er hat das Vermögen mündelsicher anzulegen (§ 1807 BGB). Bei erhebl. Mündelvermögen wird neben dem Vormund ein gleichberechtigter Mit- oder auch ein Gegenvormund bestellt; Streitigkeiten zw. ihnen entscheidet das V.-Gericht. Der Vormund darf bestimmte Rechtsgeschäfte nur mit Genehmigung des V.-Gerichts vornehmen (§§ 1812, 1821, 1822 BGB). Er hat diesem über seine Vermögensverwaltung i. d. R. jährlich Rechnung zu legen. Die V. wird unentgeltlich geführt; aus besonderen Gründen kann das V.-Gericht eine angemessene Vergütung bewilligen. Im Unterschied zur Pflegschaft umfasst die V. alle Lebensbereiche. Bei Volljährigen wurde bis 31. 12. 1991 die V. angeordnet, wenn sie entmündigt waren; zum jetzt gültigen Recht Betreuung. - Das österr. Recht regelt die V. in §§ 187 ff. ABGB. Es unterscheidet zw. der V. für Minderjährige und der Kuratel für die aus anderen Gründen Handlungsunfähigen. Das schweizer. Recht behandelt die V. in den Art. 360 ff. ZGB.
Literatur:
Damrau, J.u. Zimmermann, W.: Betreuung u. V. Kommentar zum materiellen u. formellen Recht. Stuttgart u. a. 21995.
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