Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Vormerkung
Vormerkung,vorläufige Grundbucheintragung zur Sicherung eines Anspruchs auf Eintragung einer Rechtsänderung (Eigentumsübergang usw.). Die V. zur Sicherung des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums an dem Grundstück bezeichnet man als Auflassungs-V. Die V. bewirkt, dass eine Verfügung (z. B. des Grundstückseigentümers), die nach der Eintragung der V. getroffen wird, insoweit unwirksam ist, als sie den durch die V. gesicherten Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde (§ 883 Abs. 2 BGB).
Vormerkung,vorläufige Grundbucheintragung zur Sicherung eines Anspruchs auf Eintragung einer Rechtsänderung (Eigentumsübergang usw.). Die V. zur Sicherung des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums an dem Grundstück bezeichnet man als Auflassungs-V. Die V. bewirkt, dass eine Verfügung (z. B. des Grundstückseigentümers), die nach der Eintragung der V. getroffen wird, insoweit unwirksam ist, als sie den durch die V. gesicherten Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde (§ 883 Abs. 2 BGB).