Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Vorleistungspflicht
Vorleistungspflicht,bei einem gegenseitigen Vertrag die Verpflichtung einer Partei, vor der andern Partei zu leisten. Die Vorleistung kann bis die Gegenleistung bewirkt wird verweigert werden, wenn sich nach Abschluss des Vertrages die Vermögensverhältnisse des anderen Teiles wesentlich verschlechtern (§ 321 BGB). Vorleistungspflichtig ist kraft gesetzl. Vorschrift z. B. der Unternehmer beim Werkvertrag (§ 641).
Vorleistungspflicht,bei einem gegenseitigen Vertrag die Verpflichtung einer Partei, vor der andern Partei zu leisten. Die Vorleistung kann bis die Gegenleistung bewirkt wird verweigert werden, wenn sich nach Abschluss des Vertrages die Vermögensverhältnisse des anderen Teiles wesentlich verschlechtern (§ 321 BGB). Vorleistungspflichtig ist kraft gesetzl. Vorschrift z. B. der Unternehmer beim Werkvertrag (§ 641).