Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Vorkaufsrecht
Vorkaufsrecht,das Recht, in einen zw. dem Vorkaufsverpflichteten und einem Dritten geschlossenen Kaufvertrag über einen bestimmten Gegenstand anstelle des Käufers zu gleichen Bedingungen einzutreten. Das V. wird ausgeübt durch die Erklärung des Berechtigten gegenüber dem Verpflichteten. Das schuldrechtl. V. (§§ 504-514 BGB) wirkt nur gegenüber dem Vertragsgegner, das dingl. V. (§§ 1094-1104 BGB), das nur an einem Grundstück oder einem grundstücksgleichen Recht zulässig ist und im Grundbuch eingetragen werden muss, wirkt dagegen gegen jeden Dritten. Ein gesetzl. V. besteht z.B. nach § 2034 BGB für die Miterben, wenn ein Miterbe seinen Erbanteil an einen Dritten verkauft.
Vorkaufsrecht,das Recht, in einen zw. dem Vorkaufsverpflichteten und einem Dritten geschlossenen Kaufvertrag über einen bestimmten Gegenstand anstelle des Käufers zu gleichen Bedingungen einzutreten. Das V. wird ausgeübt durch die Erklärung des Berechtigten gegenüber dem Verpflichteten. Das schuldrechtl. V. (§§ 504-514 BGB) wirkt nur gegenüber dem Vertragsgegner, das dingl. V. (§§ 1094-1104 BGB), das nur an einem Grundstück oder einem grundstücksgleichen Recht zulässig ist und im Grundbuch eingetragen werden muss, wirkt dagegen gegen jeden Dritten. Ein gesetzl. V. besteht z.B. nach § 2034 BGB für die Miterben, wenn ein Miterbe seinen Erbanteil an einen Dritten verkauft.