Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Vorführung
Vorführung,Recht: die zwangsweise Zuführung einer Person vor ein Gericht oder eine Behörde, meist aufgrund eines richterl. V.-Befehls. Im Zivilprozess ist die V. zulässig gegen ordnungsgemäß geladene, aber wiederholt ausgebliebene Zeugen, deren Erscheinen das Gericht angeordnet hat. - Im Strafprozess wird ein Beschuldigter bzw. Angeklagter oder Zeuge vor Gericht vorgeführt, entweder um das Erscheinen des auf Ladung unentschuldigt Ausgebliebenen zu erzwingen oder beim Vorliegen von Haftgründen (Haft).
Sie können einen Link zu dem Wort setzen

Ansicht: Vorführung