Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Vorführung
Vorführung,Recht: die zwangsweise Zuführung einer Person vor ein Gericht oder eine Behörde, meist aufgrund eines richterl. V.-Befehls. Im Zivilprozess ist die V. zulässig gegen ordnungsgemäß geladene, aber wiederholt ausgebliebene Zeugen, deren Erscheinen das Gericht angeordnet hat. - Im Strafprozess wird ein Beschuldigter bzw. Angeklagter oder Zeuge vor Gericht vorgeführt, entweder um das Erscheinen des auf Ladung unentschuldigt Ausgebliebenen zu erzwingen oder beim Vorliegen von Haftgründen (Haft).
Vorführung,Recht: die zwangsweise Zuführung einer Person vor ein Gericht oder eine Behörde, meist aufgrund eines richterl. V.-Befehls. Im Zivilprozess ist die V. zulässig gegen ordnungsgemäß geladene, aber wiederholt ausgebliebene Zeugen, deren Erscheinen das Gericht angeordnet hat. - Im Strafprozess wird ein Beschuldigter bzw. Angeklagter oder Zeuge vor Gericht vorgeführt, entweder um das Erscheinen des auf Ladung unentschuldigt Ausgebliebenen zu erzwingen oder beim Vorliegen von Haftgründen (Haft).