Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Vollstreckungsvereitelung
Vollstreckungsvereitelung,Veräußern oder Beiseiteschaffen von Vermögensbestandteilen bei drohender Zwangsvollstreckung in der Absicht, die Befriedigung der Gläubiger zu vereiteln (§ 288 StGB); wird - nur auf Antrag des Gläubigers - mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Ähnlich in Österreich (§§ 162 f. StGB) und in der Schweiz (»Pfändungsbetrug«, Art. 164 StGB).
Vollstreckungsvereitelung,Veräußern oder Beiseiteschaffen von Vermögensbestandteilen bei drohender Zwangsvollstreckung in der Absicht, die Befriedigung der Gläubiger zu vereiteln (§ 288 StGB); wird - nur auf Antrag des Gläubigers - mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Ähnlich in Österreich (§§ 162 f. StGB) und in der Schweiz (»Pfändungsbetrug«, Art. 164 StGB).