Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Vollstreckungsvereitelung
Vollstreckungsvereitelung,Veräußern oder Beiseiteschaffen von Vermögensbestandteilen bei drohender Zwangsvollstreckung in der Absicht, die Befriedigung der Gläubiger zu vereiteln (§ 288 StGB); wird - nur auf Antrag des Gläubigers - mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Ähnlich in Österreich (§§ 162 f. StGB) und in der Schweiz (»Pfändungsbetrug«, Art. 164 StGB).
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