Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Vollstreckungsschutz
Vollstreckungsschutz,vom Pfändungsschutz zu unterscheidende gerichtl. Anordnung zum Schutz vor Vollstreckungsmaßnahmen. So bestimmt insbesondere § 712 ZPO, dass das Prozessgericht im Falle eines für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteils dem Schuldner auf Antrag gestatten kann, die dem Gläubiger zustehende Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abzuwenden, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und überwiegende Gläubigerinteressen dem nicht entgegenstehen.
Vollstreckungsschutz,vom Pfändungsschutz zu unterscheidende gerichtl. Anordnung zum Schutz vor Vollstreckungsmaßnahmen. So bestimmt insbesondere § 712 ZPO, dass das Prozessgericht im Falle eines für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteils dem Schuldner auf Antrag gestatten kann, die dem Gläubiger zustehende Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abzuwenden, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und überwiegende Gläubigerinteressen dem nicht entgegenstehen.