Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Vollmacht
Vollmacht,durch Rechtsgeschäft erteilte Ermächtigung, den V.-Geber zu vertreten (Stellvertretung). General-V. ermächtigt zur Vornahme aller Rechtsgeschäfte für eine Person, Spezial-V. nur zur Vornahme einzelner Rechtsgeschäfte. Erteilt der Bevollmächtigte seinerseits einem Dritten V., liegt eine Unter-V. vor. Die V. kann auch über den Tod des V.-Gebers hinaus erteilt werden. Das Erlöschen der V. richtet sich nach dem zugrunde liegenden Rechtsgeschäft, ist aber i. d. R. frei widerruflich. Oft wird eine V.-Urkunde ausgestellt (§§ 166 ff. BGB). Von einem Kaufmann wird als General-V. die Prokura, als Spezial-V. die Handlungs-V. erteilt (§§ 48 ff. HGB). Den Inhalt der Prozess-V. bestimmen die §§ 81 ff. ZPO.
Vollmacht,durch Rechtsgeschäft erteilte Ermächtigung, den V.-Geber zu vertreten (Stellvertretung). General-V. ermächtigt zur Vornahme aller Rechtsgeschäfte für eine Person, Spezial-V. nur zur Vornahme einzelner Rechtsgeschäfte. Erteilt der Bevollmächtigte seinerseits einem Dritten V., liegt eine Unter-V. vor. Die V. kann auch über den Tod des V.-Gebers hinaus erteilt werden. Das Erlöschen der V. richtet sich nach dem zugrunde liegenden Rechtsgeschäft, ist aber i. d. R. frei widerruflich. Oft wird eine V.-Urkunde ausgestellt (§§ 166 ff. BGB). Von einem Kaufmann wird als General-V. die Prokura, als Spezial-V. die Handlungs-V. erteilt (§§ 48 ff. HGB). Den Inhalt der Prozess-V. bestimmen die §§ 81 ff. ZPO.