Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Volljährigkeit
Volljährigkeit(Mündigkeit), Stufe des menschl. Alters, mit der die volle Geschäftsfähigkeit eintritt; in Dtl. mit Vollendung des 18. Lebensjahrs (§ 2 BGB). Damit enden das elterl. Sorgerecht und eine eventuelle Vormundschaft, es beginnen die Geschäftsfähigkeit und die Ehemündigkeit (§§ 1626, 1882, 1303 BGB). - In Österreich tritt die V. mit Vollendung des 19., in der Schweiz (seit 1993) mit Vollendung des 18. Lebensjahres ein, wobei in Österreich (§ 174 ABGB) ein Minderjähriger nach Vollendung des 18. Lebensjahres für volljährig erklärt werden kann.
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