Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Volksverhetzung
Volksverhetzung, Straftat, die begeht, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentl. Frieden zu stören, 1) zum Hass gegen Teile der Bev. aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder 2) die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er Teile der Bev. beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet (§ 130 Abs. 1 StGB); Strafe: Geld- oder Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren. Ferner sind das Verbreiten volksverhetzender Schriften (Abs. 2) und in Abs. 3 die sog. Auschwitz-Lüge (Leugnen der nat.-soz. Vernichtungsverbrechen) strafbar.
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