Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Volksgerichtshof
Volksgerichtshof,Sondergerichtshof im nat.-soz. Dtl., 1934 geschaffen; Sitz: Berlin. Urspr. als Gericht zur Aburteilung von Straftaten konzipiert, die zuvor in die Zuständigkeit des Reichsgerichts gefallen waren (v.a. Hoch- und Landesverrat), wurde seine Zuständigkeit laufend erweitert. Der V. konnte schließlich alle Handlungen, die der NS-Staat kriminalisiert und Sondergerichten zugewiesen hatte, an sich ziehen. Der V. war, bes. unter R. Freisler, ein von rechtsstaatl. Bindungen weitgehend gelöstes Instrument zur Liquidierung und Einschüchterung von Regimegegnern. Zw. 1937 und Mitte 1944 fällte er 5 191 Todesurteile (bei 14 319 Anklagen). - Dass Urteile des V. von dt. Gerichten nach 1945 als nicht rechtsstaatswidrig und daher als gültig angesehen wurden, wurde als Indiz für die Unfähigkeit der dt. Justiz zur Selbstkritik gewertet; erst 1985 erklärte der Dt. Bundestag diese Urteile für nichtig.
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