Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Volksentscheid
Volks|entscheid(Referendum), eine unmittelbare Mitwirkung des Volkes an der staatl. Gesetzgebung oder an sonstigen staatl. Entscheidungen durch Abstimmung; häufig durch ein Volksbegehren eingeleitet. In Dtl. gibt es nach dem GG (Art. 29 Abs. 2) den V. nur in Fragen der Neugliederung des Bundesgebietes, jedoch sehen viele Länderverf. V. vor (z. T. als »Bürgeranträge« oder andere Bez.). - In Österreich ist der V., Volksabstimmung genannt, obligatorisch für Totaländerungen der Bundesverf. und fakultativ für Verf.- und Gesetzesbeschlüsse. In einzelnen Ländern können auch die Wahlberechtigten einen V. veranlassen. In der Schweiz ist die Zustimmung des Volkes bei Verf.änderungen des Bundes und der Kantone notwendig. Bundesgesetze müssen dem Volk unterbreitet werden, wenn 50 000 Stimmbürger oder acht Kantone dies verlangen. Staatsverträge und kantonale Gesetze unterliegen teils dem obligator., teils dem fakultativen Referendum.
Volks|entscheid(Referendum), eine unmittelbare Mitwirkung des Volkes an der staatl. Gesetzgebung oder an sonstigen staatl. Entscheidungen durch Abstimmung; häufig durch ein Volksbegehren eingeleitet. In Dtl. gibt es nach dem GG (Art. 29 Abs. 2) den V. nur in Fragen der Neugliederung des Bundesgebietes, jedoch sehen viele Länderverf. V. vor (z. T. als »Bürgeranträge« oder andere Bez.). - In Österreich ist der V., Volksabstimmung genannt, obligatorisch für Totaländerungen der Bundesverf. und fakultativ für Verf.- und Gesetzesbeschlüsse. In einzelnen Ländern können auch die Wahlberechtigten einen V. veranlassen. In der Schweiz ist die Zustimmung des Volkes bei Verf.änderungen des Bundes und der Kantone notwendig. Bundesgesetze müssen dem Volk unterbreitet werden, wenn 50 000 Stimmbürger oder acht Kantone dies verlangen. Staatsverträge und kantonale Gesetze unterliegen teils dem obligator., teils dem fakultativen Referendum.