Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Veto
Veto[v-, lat.] das (Vetorecht), das Recht eines Einzelnen, einer Behörde oder Körperschaft, durch Einspruch einen Beschluss unwirksam (absolutes V.) zu machen oder aufzuschieben (suspensives V.). In Dtl. hat der Bundesrat gegenüber Gesetzesbeschlüssen des Bundestags im Regelfall ein aufschiebendes V., bei Zustimmungsgesetzen ein absolutes V. (Art. 77 GG). - Im UN-Sicherheitsrat besitzen die fünf ständigen Mitgl. ein absolutes Veto.
Veto[v-, lat.] das (Vetorecht), das Recht eines Einzelnen, einer Behörde oder Körperschaft, durch Einspruch einen Beschluss unwirksam (absolutes V.) zu machen oder aufzuschieben (suspensives V.). In Dtl. hat der Bundesrat gegenüber Gesetzesbeschlüssen des Bundestags im Regelfall ein aufschiebendes V., bei Zustimmungsgesetzen ein absolutes V. (Art. 77 GG). - Im UN-Sicherheitsrat besitzen die fünf ständigen Mitgl. ein absolutes Veto.