Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Verzicht
Verzicht,die Aufgabe eines Rechts; sie ist eine Verfügung und insoweit wirksam, als ein Recht übertragbar ist. Der V. wird i. d. R. einseitig erklärt (bes. der prozessuale Verzicht auf Rechtsmittel oder die Klage); jedoch ist zum V. auf Forderungen ein Vertrag zw. Gläubiger und Schuldner erforderlich (Schulderlass, § 397 BGB).
Sie können einen Link zu dem Wort setzen

Ansicht: Verzicht