Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Verwirkungsklausel
Verwirkungsklausel(kassatorische Klausel, Verfallklausel), die Vertragsabrede, dass der Schuldner bei Nichterfüllung seiner Verpflichtungen seiner Rechte aus dem Vertrag verlustig gehen soll (§ 360 BGB). Der Gläubiger ist in diesem Fall nur zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, nicht zum Behalten dessen, was der Schuldner schon geleistet hat.
Verwirkungsklausel(kassatorische Klausel, Verfallklausel), die Vertragsabrede, dass der Schuldner bei Nichterfüllung seiner Verpflichtungen seiner Rechte aus dem Vertrag verlustig gehen soll (§ 360 BGB). Der Gläubiger ist in diesem Fall nur zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, nicht zum Behalten dessen, was der Schuldner schon geleistet hat.