Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Verwirkung
Verwirkung,1)
Strafrecht: das Sichzuziehen eines Übels durch eigene Handlung (z. B. § 59 StGB: »Hat jemand eine Geldstrafe ... verwirkt ...«). Zivilrecht: 1) das Fälligwerden des Anspruchs auf eine Vertragsstrafe; 2) die von der Rechtsprechung entwickelte, aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) hergeleitete Einwendung gegen einen noch nicht verjährten Anspruch bei dessen verspäteter Geltendmachung. Es muss ein so langer Zeitraum verstrichen sein, dass mit der Geltendmachung des Rechts nicht mehr zu rechnen war; auch muss der Vertragspartner sich darauf eingerichtet haben.
2) Verfassungsrecht: durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochener Verlust von Grundrechten für denjenigen, der sie zum Kampf gegen die freiheitl.-demokrat. Grundordnung missbraucht (Art. 18 GG).
Verwirkung,1)
Strafrecht: das Sichzuziehen eines Übels durch eigene Handlung (z. B. § 59 StGB: »Hat jemand eine Geldstrafe ... verwirkt ...«). Zivilrecht: 1) das Fälligwerden des Anspruchs auf eine Vertragsstrafe; 2) die von der Rechtsprechung entwickelte, aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) hergeleitete Einwendung gegen einen noch nicht verjährten Anspruch bei dessen verspäteter Geltendmachung. Es muss ein so langer Zeitraum verstrichen sein, dass mit der Geltendmachung des Rechts nicht mehr zu rechnen war; auch muss der Vertragspartner sich darauf eingerichtet haben.
2) Verfassungsrecht: durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochener Verlust von Grundrechten für denjenigen, der sie zum Kampf gegen die freiheitl.-demokrat. Grundordnung missbraucht (Art. 18 GG).