Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Verwendungen
Verwendungen, vermögenswerte Leistungen des Besitzers einer Sache auf die Sache, deren wirtsch. Erfolg dem Eigentümer der Sache zugute kommt. Notwendige V., d. h. Maßnahmen, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Sache erforderlich sind, sowie deren gewöhnl. Lasten, z. B. Grundsteuer, sind dem redl. Besitzer stets, dem bösgläubigen und dem Besitzer nach Rechtshängigkeit des Eigentumsherausgabeanspruchs nur nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag zu ersetzen. Nützl. V., die, ohne notwendig zu sein, den Wert der Sache erhöhen (z. B. Einbau), sind nur dem redl. Besitzer, Luxus-V., die den Wert der Sache nicht erhöhen, sind überhaupt nicht zu ersetzen (§ 996 BGB).
Verwendungen, vermögenswerte Leistungen des Besitzers einer Sache auf die Sache, deren wirtsch. Erfolg dem Eigentümer der Sache zugute kommt. Notwendige V., d. h. Maßnahmen, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Sache erforderlich sind, sowie deren gewöhnl. Lasten, z. B. Grundsteuer, sind dem redl. Besitzer stets, dem bösgläubigen und dem Besitzer nach Rechtshängigkeit des Eigentumsherausgabeanspruchs nur nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag zu ersetzen. Nützl. V., die, ohne notwendig zu sein, den Wert der Sache erhöhen (z. B. Einbau), sind nur dem redl. Besitzer, Luxus-V., die den Wert der Sache nicht erhöhen, sind überhaupt nicht zu ersetzen (§ 996 BGB).