Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Verwarnung
Verwarnung,1) Recht: a) im Jugendstrafrecht ein Zuchtmittel, nämlich eine Maßnahme des Gerichts, mit der dem Jugendlichen das Unrecht der Tat eindringlich vorgehalten werden soll (§§ 13, 14 JGG); b) im Strafrecht (V. mit Strafvorbehalt) ein Schuldspruch, bei dem die Verhängung der Strafe während einer Bewährungszeit ausgesetzt ist (§§ 59 ff. StGB). Bewährt sich der Verwarnte nicht, wird er zur vorbehaltenen Strafe verurteilt. c) Verwaltungsrecht: Maßnahme von Ordnungsbehörden und Polizei, um geringfügige Ordnungswidrigkeiten zu ahnden, vielfach wird ein V.-Geld (früher: gebührenpflichtige V.; 10-75 DM gemäß § 56 OWiG) erhoben.
2) Sport: Androhung des Schieds- oder Kampfrichters, einen Sportler bei weiterhin unsportl. oder regelwidrigem Verhalten zu disqualifizieren; in versch. Ballsportarten (z. B. Fußball, Handball) ist die V. mit dem Zeigen einer »gelben Karte«, im Hockey einer »grünen Karte« verbunden.
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