Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Verwandtschaft
Verwandtschaft,1) Biologie: das auf bestimmten Ähnlichkeiten beruhende Verhältnis zweier Lebewesen zueinander (System).
2) Chemie: die Affinität.
3) Recht: das Verhältnis zw. mehreren Personen, die voneinander (V. in gerader Linie) oder von derselben dritten Person (V. in der Seitenlinie) abstammen (Bluts-V.). Die Nähe der V. wird nach V.-Graden bestimmt; diese richten sich nach der Zahl der die V. vermittelnden Geburten. Eltern und Kinder sind z. B. im ersten Grad in gerader Linie verwandt, Onkel und Neffen im dritten Grad in der Seitenlinie. Das Kind von nicht miteinander verheirateten Eltern ist mit beiden Elternteilen verwandt. Die V. schließt auch adoptierte Kinder (Annahme als Kind) mit ein. Nahe V. begründet ein Eheverbot (Eherecht). Die Verwandten eines Ehegatten sind mit dem anderen Ehegatten verschwägert (Schwägerschaft). Eheleute sind nicht miteinander verwandt.
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