Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Verwaltungsverfahren
Verwaltungsverfahren,i. w. S. jedes von einer Verwaltungsbehörde durchgeführte Verfahren; i. e. S. nach dem Bundesverwaltungsverfahrens-Ges. i. d. F. v. 21. 9. 1998 (in den Ländern aufgrund eigener Ges. entsprechend) die nach außen wirkende Tätigkeit einer Behörde, die auf den Erlass eines Verwaltungsakts oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtl. Vertrages gerichtet ist. Den Regelfall bildet das einfache (nichtförml.) V.; ein förml. V. oder ein Planfeststellungsverfahren finden nur statt, wenn dies bes. vorgeschrieben ist. Zum V. gehören auch die Maßnahmen zur Ausübung der staatl. Zwangsgewalt (Verwaltungszwang, Verwaltungsvollstreckung), d. h. Verfahren zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen und solche zur Beitreibung von Geldbeträgen (Vollstreckung wegen Geldforderungen; Verwaltungsvollstreckungs-Ges. vom 27. 4. 1953). Zwangsmittel sind die Ausführung der Handlung auf Kosten des Pflichtigen (Ersatzvornahme), die Verhängung von Zwangsgeld und die Anwendung unmittelbaren Zwangs (Ges. über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentl. Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes vom 10. 3. 1961). Alle Maßnahmen des Vollstreckungsverfahrens können mit Rechtsmitteln angefochten werden. Sondervorschriften bestehen im Abgaben- und im Sozialrecht.
Verwaltungsverfahren,i. w. S. jedes von einer Verwaltungsbehörde durchgeführte Verfahren; i. e. S. nach dem Bundesverwaltungsverfahrens-Ges. i. d. F. v. 21. 9. 1998 (in den Ländern aufgrund eigener Ges. entsprechend) die nach außen wirkende Tätigkeit einer Behörde, die auf den Erlass eines Verwaltungsakts oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtl. Vertrages gerichtet ist. Den Regelfall bildet das einfache (nichtförml.) V.; ein förml. V. oder ein Planfeststellungsverfahren finden nur statt, wenn dies bes. vorgeschrieben ist. Zum V. gehören auch die Maßnahmen zur Ausübung der staatl. Zwangsgewalt (Verwaltungszwang, Verwaltungsvollstreckung), d. h. Verfahren zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen und solche zur Beitreibung von Geldbeträgen (Vollstreckung wegen Geldforderungen; Verwaltungsvollstreckungs-Ges. vom 27. 4. 1953). Zwangsmittel sind die Ausführung der Handlung auf Kosten des Pflichtigen (Ersatzvornahme), die Verhängung von Zwangsgeld und die Anwendung unmittelbaren Zwangs (Ges. über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentl. Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes vom 10. 3. 1961). Alle Maßnahmen des Vollstreckungsverfahrens können mit Rechtsmitteln angefochten werden. Sondervorschriften bestehen im Abgaben- und im Sozialrecht.