Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Verwaltungsprivatrecht
Verwaltungsprivatrecht,von der Rechtslehre entwickelter Begriff zur Bezeichnung der besonderen Bindungen, denen die öffentl. Verw. auch dann unterliegt, wenn sie sich zur Erfüllung öffentl. Aufgaben privatrechtl. Formen bedient (z.B. gemeindl. Schwimmbad mit privatrechtl. Nutzungsverhältnis). Die Verw. kann sich durch die Wahl der Privatrechtsform nicht bestimmten öffentlich-rechtl. Bindungen - insbesondere an die Grundrechte - entziehen. Der Bereich des V. ist von der fiskal. Tätigkeit zu unterscheiden (Fiskus).
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