Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Verwaltungsgerichtsbarkeit,die Gerichtsbarkeit für öffentlich-rechtl. Streitigkeiten nichtverfassungsrechtl. Art. Die allg. V. ist einheitlich geregelt in der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. d. F. v. 19. 3. 1991; ergänzend gilt die ZPO. Die V. umfasst drei Instanzen: die Verwaltungsgerichte, die Oberverwaltungsgerichte (in Bad.-Württ. und Hessen: Verwaltungsgerichtshof, VGH) und das Bundesverwaltungsgericht.
Nach § 40 VwGO entscheiden die Verwaltungsgerichte über sämtl. öffentlich-rechtl. Streitigkeiten, soweit diese nicht verfassungsrechtl. Art sind und nicht kraft Gesetzes eine andere Zuständigkeit begründet wird. Kraft Gesetzes ist eine anderweitige Zuständigkeit für die Finanz-, Sozial- und Disziplinargerichte bestimmt (besondere V.). Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten umfasst v. a. die Klage des Einzelnen auf Aufhebung eines fehlerhaften Verwaltungsakts (Anfechtungsklage), die Verpflichtungs- sowie die Feststellungsklage. Wendet sich der Kläger gegen einen Verwaltungsakt oder begehrt er einen solchen, muss er i. d. R. zuvor fristgebunden ein Widerspruchsverfahren durchlaufen und dann binnen Monatsfrist Klage erheben. Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen (Untersuchungsgrundsatz). Die Entscheidung ergeht i. d. R. aufgrund mündl. Verhandlung; in einfach gelagerten Fällen kann ein Gerichtsbescheid erlassen werden (§ 84 VwGO). Anwaltszwang besteht nur vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Zur Wahrung des öffentl. Interesses ist bei allen Instanzen der V. ein Vertreter des öffentl. Interesses tätig, der Weisungen der Exekutive unterliegt. Das Verwaltungsstreitverfahren ist weitgehend dem Zivilprozess nachgebildet. - In Österreich ist die V. im Wesentlichen beim Verwaltungsgerichtshof in Wien konzentriert. In der Schweiz werden das Bundesgericht und besondere kantonale sowie eidgenöss. Verwaltungsgerichte tätig.
▣ Literatur:
H. R. Klecatsky Die Gerichtsbarkeit des öffentl. Rechts, hg. v. u. a. Wien 1984.
⃟ Oertzen, H.-J. von: V. Stuttgart 1990.
⃟ Kopp, F. O.: Verwaltungsgerichtsordnung. München 101994.
⃟ Bosch, E. u. Schmidt, Jörg: Prakt. Einf. in das verwaltungsgerichtl. Verfahren. Stuttgart u. a. 61996.
Verwaltungsgerichtsbarkeit,die Gerichtsbarkeit für öffentlich-rechtl. Streitigkeiten nichtverfassungsrechtl. Art. Die allg. V. ist einheitlich geregelt in der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. d. F. v. 19. 3. 1991; ergänzend gilt die ZPO. Die V. umfasst drei Instanzen: die Verwaltungsgerichte, die Oberverwaltungsgerichte (in Bad.-Württ. und Hessen: Verwaltungsgerichtshof, VGH) und das Bundesverwaltungsgericht.
Nach § 40 VwGO entscheiden die Verwaltungsgerichte über sämtl. öffentlich-rechtl. Streitigkeiten, soweit diese nicht verfassungsrechtl. Art sind und nicht kraft Gesetzes eine andere Zuständigkeit begründet wird. Kraft Gesetzes ist eine anderweitige Zuständigkeit für die Finanz-, Sozial- und Disziplinargerichte bestimmt (besondere V.). Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten umfasst v. a. die Klage des Einzelnen auf Aufhebung eines fehlerhaften Verwaltungsakts (Anfechtungsklage), die Verpflichtungs- sowie die Feststellungsklage. Wendet sich der Kläger gegen einen Verwaltungsakt oder begehrt er einen solchen, muss er i. d. R. zuvor fristgebunden ein Widerspruchsverfahren durchlaufen und dann binnen Monatsfrist Klage erheben. Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen (Untersuchungsgrundsatz). Die Entscheidung ergeht i. d. R. aufgrund mündl. Verhandlung; in einfach gelagerten Fällen kann ein Gerichtsbescheid erlassen werden (§ 84 VwGO). Anwaltszwang besteht nur vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Zur Wahrung des öffentl. Interesses ist bei allen Instanzen der V. ein Vertreter des öffentl. Interesses tätig, der Weisungen der Exekutive unterliegt. Das Verwaltungsstreitverfahren ist weitgehend dem Zivilprozess nachgebildet. - In Österreich ist die V. im Wesentlichen beim Verwaltungsgerichtshof in Wien konzentriert. In der Schweiz werden das Bundesgericht und besondere kantonale sowie eidgenöss. Verwaltungsgerichte tätig.
▣ Literatur:
H. R. Klecatsky Die Gerichtsbarkeit des öffentl. Rechts, hg. v. u. a. Wien 1984.
⃟ Oertzen, H.-J. von: V. Stuttgart 1990.
⃟ Kopp, F. O.: Verwaltungsgerichtsordnung. München 101994.
⃟ Bosch, E. u. Schmidt, Jörg: Prakt. Einf. in das verwaltungsgerichtl. Verfahren. Stuttgart u. a. 61996.