Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Verwaltungsakt
Verwaltungsakt,hoheitl. Maßnahme (Verfügung, Entscheidung, Anordnung), die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentl. Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Es gibt formlose und formgebundene, begünstigende und belastende, feststellende und gestaltende V. Rechtswidrige V. können binnen einer Frist von i. d. R. einem Monat durch Einlegung von Widerspruch und anschließend Erhebung einer Anfechtungsklage angegriffen werden. Ein V., der nicht innerhalb der Frist angefochten ist, wird unanfechtbar (bestandskräftig). Nur V., die an bestimmten schweren, offenkundigen Fehlern leiden, sind von vornherein nichtig. Kein V. ist der öffentlich-rechtl. Vertrag. Nebenbestimmungen von V. sind Bedingung, Auflage und Widerrufsvorbehalt (Widerruf).
Verwaltungsakt,hoheitl. Maßnahme (Verfügung, Entscheidung, Anordnung), die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentl. Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Es gibt formlose und formgebundene, begünstigende und belastende, feststellende und gestaltende V. Rechtswidrige V. können binnen einer Frist von i. d. R. einem Monat durch Einlegung von Widerspruch und anschließend Erhebung einer Anfechtungsklage angegriffen werden. Ein V., der nicht innerhalb der Frist angefochten ist, wird unanfechtbar (bestandskräftig). Nur V., die an bestimmten schweren, offenkundigen Fehlern leiden, sind von vornherein nichtig. Kein V. ist der öffentlich-rechtl. Vertrag. Nebenbestimmungen von V. sind Bedingung, Auflage und Widerrufsvorbehalt (Widerruf).