Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Verwaltung
Verwaltung(Administration), Tätigkeit, die bestimmte Lebensbereiche nach gegebenen Weisungen oder Richtlinien ordnet und gestaltet. Während man im Privatrecht mit V. i. d. R. eine Tätigkeit in Ansehung fremder Objekte (Vermögen) meint, z. B. V. eines fremden Gebäudes, versteht man im öffentl. Recht unter öffentlicher V. eine bestimmt geartete Tätigkeit des Staates oder anderer Träger der öffentl. Gewalt. Die Tätigkeit der öffentl. V. wird wegen ihrer Vielgestaltigkeit meist definiert als diejenige staatl. Tätigkeit, die nicht Gesetzgebung oder Rechtsprechung ist. Sie gehört im Gewaltenteilungsschema zur Exekutive oder vollziehenden Gewalt. Die Staats-V. gliedert sich in vielfältige Aufgabenbereiche, bes. in die Auswärtige V., Innere V., Militär-, Justiz-, Finanz-, Wirtschafts-, Verkehrs-, Arbeits-, Kultus-V. u. a. Nach den Trägern spricht man von Staats- und Kommunal-V. oder unterscheidet die Staats-V. von der Selbstverwaltung als der Wahrnehmung an sich staatl. Aufgaben durch verselbstständigte V.-Träger (rechtsfähige V.-Einheiten; Körperschaft, Stiftung [öffentl. Recht]). Mit dieser Einteilung deckt sich weithin die der unmittelbaren und der mittelbaren V.-Einheiten, je nachdem, ob die staatl. Aufgaben von unmittelbaren Staatsbehörden oder von verselbstständigten V.-Trägern unter Staatsaufsicht (mit Weisungsrecht) wahrgenommen werden. Die V. der verselbstständigten V.-Träger ist Eigen- oder Auftrags-V. (Auftragsangelegenheiten). Im Bundesstaat sind Bundes- und Landes-V. zu unterscheiden. In Dtl. führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit das Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zulässt (Art. 83 ff., 108 GG). In bundeseigener V. mit eigenem V.-Unterbau werden nur wenige V.-Zweige geführt (unmittelbare V.-Zweige; Bundesverwaltung). Im Übrigen ist alle V. von Bundesangelegenheiten mittelbare Bundes-V. Die Tätigkeit der V. erfolgt im Verwaltungsverfahren, in bloßer Vollziehung der Gesetze und der inneren Dienstanweisungen oder mit eigener Initiative im Rahmen der Gesetze (»Recht der freien Selbstgestaltung«). - Neben der staatl. V. gibt es die kirchl. V. (Selbst-V.; Religionsgesellschaften).
In Österreich wird die öffentl. V. herkömmlich in Hoheits-V. und Privatwirtschafts-V. gegliedert. Die V. der dem Bund vorbehaltenen Angelegenheiten wird in den Ländern entweder durch eigene Bundesbehörden in unmittelbarer Bundes-V. oder durch den Landeshauptmann und die ihm unterstellten Landesbehörden in mittelbarer Bundes-V. geführt (Art. 102 Bundesverfassungs-Ges.). Auch in der Schweiz werden Bundesgesetze meist durch kantonale Organe unter Bundesaufsicht vollzogen (kantonale Vollzugsverwaltung).
Literatur:
K.-H. Mattern. Allgemeine Verwaltungslehre, hg. v. Berlin u. a. 41994.
Ellwein, T.: Das Dilemma der V. Verwaltungsstruktur u. Verwaltungsreformen in Deutschland. Mannheim u. a. 1994.
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