Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Verwahrung
Verwahrung,im Zivilrecht die Aufbewahrung einer bewegl. Sache aufgrund selbstständiger Vertragsverpflichtung (V.-Vertrag) oder als Nebenpflicht eines anderen Vertrages (z. B. Kauf; §§ 688 ff. BGB). Die unentgeltl. V. ist ein Gefälligkeitsverhältnis, bei dem der Verwahrer nur für die Sorgfalt haftet, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt; die entgeltl. V. ist ein gegenseitiger Vertrag mit normalem Haftungsmaßstab. Die wichtigsten Fälle der V. sind durch spezielle Vorschriften geregelt (v.a. die V. von Wertpapieren durch Banken, Depot; die V. durch Hinterlegung und im Lagergeschäft). Im Verwaltungsrecht liegt eine öffentlich-rechtl. V. vor, wenn eine Verwaltungsbehörde in Wahrnehmung ihrer Befugnisse Sachen in Besitz genommen hat (die Regeln des BGB gelten entsprechend).
Verwahrung,im Zivilrecht die Aufbewahrung einer bewegl. Sache aufgrund selbstständiger Vertragsverpflichtung (V.-Vertrag) oder als Nebenpflicht eines anderen Vertrages (z. B. Kauf; §§ 688 ff. BGB). Die unentgeltl. V. ist ein Gefälligkeitsverhältnis, bei dem der Verwahrer nur für die Sorgfalt haftet, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt; die entgeltl. V. ist ein gegenseitiger Vertrag mit normalem Haftungsmaßstab. Die wichtigsten Fälle der V. sind durch spezielle Vorschriften geregelt (v.a. die V. von Wertpapieren durch Banken, Depot; die V. durch Hinterlegung und im Lagergeschäft). Im Verwaltungsrecht liegt eine öffentlich-rechtl. V. vor, wenn eine Verwaltungsbehörde in Wahrnehmung ihrer Befugnisse Sachen in Besitz genommen hat (die Regeln des BGB gelten entsprechend).