Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Vervielfältigungsrecht
Vervielfältigungsrecht,das dem Urheber vorbehaltene ausschließl. Recht, Vervielfältigungsstücke seines Werks (gleich welcher Art) herzustellen. Als erlaubt gelten lediglich Vervielfältigungen geschützter Werke zum privaten oder sonstigem eigenen Gebrauch oder für Ausbildungszwecke (§ 53 Urheberrechtsgesetz).
Vervielfältigungsrecht,das dem Urheber vorbehaltene ausschließl. Recht, Vervielfältigungsstücke seines Werks (gleich welcher Art) herzustellen. Als erlaubt gelten lediglich Vervielfältigungen geschützter Werke zum privaten oder sonstigem eigenen Gebrauch oder für Ausbildungszwecke (§ 53 Urheberrechtsgesetz).