Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Vertragsstrafe
Vertragsstrafe(Konventionalstrafe), vom Schuldner versprochene Leistung für den Fall, dass er seine Verbindlichkeit nicht oder nicht gehörig erfüllt. Eine unverhältnismäßig hohe V. kann durch Richterspruch herabgesetzt werden (gilt nicht unter Kaufleuten, § 348 HGB). Die V. kann statt oder neben der Erfüllung versprochen werden (§§ 339-345 BGB).
Vertragsstrafe(Konventionalstrafe), vom Schuldner versprochene Leistung für den Fall, dass er seine Verbindlichkeit nicht oder nicht gehörig erfüllt. Eine unverhältnismäßig hohe V. kann durch Richterspruch herabgesetzt werden (gilt nicht unter Kaufleuten, § 348 HGB). Die V. kann statt oder neben der Erfüllung versprochen werden (§§ 339-345 BGB).