Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Vertrag von Amsterdam
Vertrag von Amsterdạm(Amsterdamer Vertrag), Bez. für das am 2. 10. 1997 im Rahmen eines Gipfeltreffens der Staats- und Reg.-Chefs der EU-Staaten in Amsterdam unterzeichnete und nach Abschluss des Ratifikationsverfahrens am 1. 5. 1999 in Kraft getretene Vertragswerk (reiner Änderungsvertrag sowie 13 zusätzl. Protokolle und 59 Erklärungen) zur Weiterentwicklung des Maastrichter Vertrages (Europäische Gemeinschaften, Europäische Union). Die inhaltl. Änderungen und Ergänzungen der vertragl. Grundlagen der europ. Integration (EG-Vertrag und Vertrag über die EU, deren Artikelzählung auch verändert wurde) betreffen v. a. folgende Bereiche: 1) Der Vertrag bewirkt eine deutl. Stärkung des Europ. Parlaments, das nunmehr über erweiterte Rechte verfügt. So bedarf die Ernennung des Präs. sowie der Kommissare der Europ. Kommission künftig seiner Zustimmung, ebenso Sanktionen gegen Mitgl.-Staaten. Das Mitentscheidungsverfahren, bei dem der Rat der EU und das Parlament gemeinsam und gleichberechtigt Rechtsakte erlassen, wurde ausgedehnt. Auch die Fälle von qualifizierten Mehrheitsentscheidungen im Rat wurden erweitert, die Notwendigkeit von Einstimmigkeit verringert. Die Zuständigkeit des Europ. Gerichtshofes wurde ausgeweitet. 2) Wesentl. Teile der Zusammenarbeit in Justiz und Innenpolitik (z. B. Visa-, Asyl- und Einwanderungspolitik) sowie das Schengener Abkommen wurden in den EG-Vertrag integriert; Ausnahmeklauseln gelten für Dänemark, Großbritannien und Irland. 3) Wichtige institutionelle Weichenstellungen gibt es im Bereich Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP). 4) Fortschritte konnten auch bei einer Reihe bürgernaher Themen erzielt werden. So wurden die »Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus« in den Zielkatalog der Union sowie ein Titel »Beschäftigungspolitik« in den EG-Vertrag aufgenommen und das Subsidiaritätsprinzip stärker betont. Der Vertrag verstärkt die Möglichkeit der Sanktionierung (Aussetzung von Vertragsrechten) von Mitgl.-Staaten, die die Grundsätze der Union (Freiheit, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Schutz der Menschenrechte) schwerwiegend und anhaltend verletzen; diese Grundsätze werden auch zur ausdrückl. Beitrittsvoraussetzung erklärt. 5) Eine Flexibilitätsklausel sieht vor, dass einzelne Mitgl.-Staaten mit Zustimmung der anderen (qualifizierte Mehrheit nötig) bei bestimmten Vorhaben enger zusammenarbeiten können, sofern dies die gemeinsame Integration nicht behindert (Prinzip des »Europas der versch. Geschwindigkeiten«). 6) Auch das »Sozialprotokoll« des Maastrichter Vertrages wurde in den EG-Vertrag eingefügt. - Zur Formulierung eines eigenen Grundrechtskatalogs der Gemeinschaft kam es nicht; ebenso wurden die im Zusammenhang mit der geplanten Erweiterung der EU notwendigen institutionellen Reformen (z. B. Anzahl der Kommissare, Richter und Parlaments-Abg., Stimmengewichtung und Präsidentschaft im Rat, Arbeitsweise der Kommission) vertagt.
Vertrag von Amsterdạm(Amsterdamer Vertrag), Bez. für das am 2. 10. 1997 im Rahmen eines Gipfeltreffens der Staats- und Reg.-Chefs der EU-Staaten in Amsterdam unterzeichnete und nach Abschluss des Ratifikationsverfahrens am 1. 5. 1999 in Kraft getretene Vertragswerk (reiner Änderungsvertrag sowie 13 zusätzl. Protokolle und 59 Erklärungen) zur Weiterentwicklung des Maastrichter Vertrages (Europäische Gemeinschaften, Europäische Union). Die inhaltl. Änderungen und Ergänzungen der vertragl. Grundlagen der europ. Integration (EG-Vertrag und Vertrag über die EU, deren Artikelzählung auch verändert wurde) betreffen v. a. folgende Bereiche: 1) Der Vertrag bewirkt eine deutl. Stärkung des Europ. Parlaments, das nunmehr über erweiterte Rechte verfügt. So bedarf die Ernennung des Präs. sowie der Kommissare der Europ. Kommission künftig seiner Zustimmung, ebenso Sanktionen gegen Mitgl.-Staaten. Das Mitentscheidungsverfahren, bei dem der Rat der EU und das Parlament gemeinsam und gleichberechtigt Rechtsakte erlassen, wurde ausgedehnt. Auch die Fälle von qualifizierten Mehrheitsentscheidungen im Rat wurden erweitert, die Notwendigkeit von Einstimmigkeit verringert. Die Zuständigkeit des Europ. Gerichtshofes wurde ausgeweitet. 2) Wesentl. Teile der Zusammenarbeit in Justiz und Innenpolitik (z. B. Visa-, Asyl- und Einwanderungspolitik) sowie das Schengener Abkommen wurden in den EG-Vertrag integriert; Ausnahmeklauseln gelten für Dänemark, Großbritannien und Irland. 3) Wichtige institutionelle Weichenstellungen gibt es im Bereich Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP). 4) Fortschritte konnten auch bei einer Reihe bürgernaher Themen erzielt werden. So wurden die »Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus« in den Zielkatalog der Union sowie ein Titel »Beschäftigungspolitik« in den EG-Vertrag aufgenommen und das Subsidiaritätsprinzip stärker betont. Der Vertrag verstärkt die Möglichkeit der Sanktionierung (Aussetzung von Vertragsrechten) von Mitgl.-Staaten, die die Grundsätze der Union (Freiheit, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Schutz der Menschenrechte) schwerwiegend und anhaltend verletzen; diese Grundsätze werden auch zur ausdrückl. Beitrittsvoraussetzung erklärt. 5) Eine Flexibilitätsklausel sieht vor, dass einzelne Mitgl.-Staaten mit Zustimmung der anderen (qualifizierte Mehrheit nötig) bei bestimmten Vorhaben enger zusammenarbeiten können, sofern dies die gemeinsame Integration nicht behindert (Prinzip des »Europas der versch. Geschwindigkeiten«). 6) Auch das »Sozialprotokoll« des Maastrichter Vertrages wurde in den EG-Vertrag eingefügt. - Zur Formulierung eines eigenen Grundrechtskatalogs der Gemeinschaft kam es nicht; ebenso wurden die im Zusammenhang mit der geplanten Erweiterung der EU notwendigen institutionellen Reformen (z. B. Anzahl der Kommissare, Richter und Parlaments-Abg., Stimmengewichtung und Präsidentschaft im Rat, Arbeitsweise der Kommission) vertagt.