Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Vertrag
Vertrag,ein Rechtsgeschäft, das durch übereinstimmende Willenserklärungen, d. h. durch Angebot und Annahme, zustande kommt. Man unterscheidet öffentlich-rechtl. V. (Staatsverträge, Konkordate) und privatrechtl. V., unter Letzteren schuldrechtl. (obligator., z. B. Kauf, Miete), dingl. (Auflassung), familienrechtl. (Ehe-V.) und erbrechtl. (Erb-V.), ferner entgeltl. und unentgeltl., je nachdem, ob für die Leistung des einen Teils eine Gegenleistung des andern vereinbart ist oder nicht. Unter einem V. zugunsten Dritter versteht man das vertragl. Versprechen der Leistung an einen Dritten, nicht am V.-Abschluss Beteiligten (§§ 328 ff. BGB). Ein V.-Angebot kann nur innerhalb der gesetzten Frist angenommen werden, ein unter Anwesenden oder telefonisch gemachtes V.-Angebot kann nur sofort, der einem Abwesenden gemachte Antrag nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in dem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf (§ 147 BGB). Verspätete Annahme gilt als neuer Antrag. V. können formlos (auch mündlich oder durch schlüssige Handlungen) abgeschlossen werden, soweit keine gesetzl. Formvorschriften bestehen. Die auf Verschulden beruhende Verletzung eines V. (V.-Verletzung) verpflichtet zu Schadensersatz.
▣ Literatur:
Förschler, H.: Verträge im geschäftl. Alltag. Stuttgart 1993.
⃟ Rehbinder, E.: Vertragsgestaltung. Neuwied u. a. 21993.
Vertrag,ein Rechtsgeschäft, das durch übereinstimmende Willenserklärungen, d. h. durch Angebot und Annahme, zustande kommt. Man unterscheidet öffentlich-rechtl. V. (Staatsverträge, Konkordate) und privatrechtl. V., unter Letzteren schuldrechtl. (obligator., z. B. Kauf, Miete), dingl. (Auflassung), familienrechtl. (Ehe-V.) und erbrechtl. (Erb-V.), ferner entgeltl. und unentgeltl., je nachdem, ob für die Leistung des einen Teils eine Gegenleistung des andern vereinbart ist oder nicht. Unter einem V. zugunsten Dritter versteht man das vertragl. Versprechen der Leistung an einen Dritten, nicht am V.-Abschluss Beteiligten (§§ 328 ff. BGB). Ein V.-Angebot kann nur innerhalb der gesetzten Frist angenommen werden, ein unter Anwesenden oder telefonisch gemachtes V.-Angebot kann nur sofort, der einem Abwesenden gemachte Antrag nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in dem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf (§ 147 BGB). Verspätete Annahme gilt als neuer Antrag. V. können formlos (auch mündlich oder durch schlüssige Handlungen) abgeschlossen werden, soweit keine gesetzl. Formvorschriften bestehen. Die auf Verschulden beruhende Verletzung eines V. (V.-Verletzung) verpflichtet zu Schadensersatz.
▣ Literatur:
Förschler, H.: Verträge im geschäftl. Alltag. Stuttgart 1993.
⃟ Rehbinder, E.: Vertragsgestaltung. Neuwied u. a. 21993.