Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Verteidigung
Verteidigung,1) Militärwesen: Handlungen und Maßnahmen, die auf die Abwehr gegner. Angriffe gerichtet sind. Auf takt. Ebene als Gefechtsart definiert, auf militärstrateg. Ebene und z.T. auch auf der der operativen Führung wird die Bez. Defensive verwendet.
2) Strafprozessrecht: die Wahrnehmung der Rechte des Beschuldigten durch ihn selbst oder durch einen Verteidiger. Zum Verteidiger kann vom Beschuldigten jeder bei einem dt. Gericht zugelassene Rechtsanwalt und jeder Rechtslehrer einer dt. Hochschule gewählt werden (Wahlverteidiger, § 138 StPO), andere Personen i. d. R. nur mit Genehmigung des Gerichts. In den Fällen der notwendigen V. (u.a. Hauptverhandlung vor dem Oberlandesgericht oder Landgericht im ersten Rechtszug; bei zur Last gelegten Verbrechen; bei Berufsverbotsverfahren) wird dem Beschuldigten, der von seinem Wahlrecht keinen Gebrauch macht, ein Verteidiger durch den Vors. des Gerichts bestellt (Pflicht- oder Offizialverteidiger, §§ 140 ff. StPO). In manchen Fällen kann sich der Beschuldigte durch einen mit schriftl. Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten lassen. Der Verteidiger hat Akteneinsichtsrecht (vor Abschluss der Ermittlungen nur bedingt), stellt Beweis- u. a. Anträge, befragt Zeugen und Sachverständige und erörtert im Schlussvortrag die Sach- und Rechtslage. Rechtsmittel kann der Verteidiger nicht gegen den Willen des Beschuldigten einlegen (§ 297 StPO). Ein Verteidiger kann in bestimmten Fällen von der V. ausgeschlossen werden (§§ 138 a-138 d StPO). - Ähnl. Bestimmungen enthalten das österr. und das schweizer. Strafprozessrecht.
Literatur:
R. Brüssow Strafverteidigung u. Strafprozeß, hg. v. u. a. Heidelberg 1989.
Burhoff, D.: Handbuch für die strafrechtl. Hauptverhandlung. Herne u. a. 1997.
Kniemeyer, C.-D.: Das Verhältnis des Strafverteidigers zu seinem Mandanten: Vertrauen u. Unabhängigkeit. Frankfurt am Main u. a. 1997.
3) Völkerrecht: die zulässige Abwehr eines bewaffneten Angriffs (Gewaltverzicht).
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