Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Versuch
Versuch,1) Sport: Teil eines Wettbewerbs: 1) beim American Football das Bemühen der angreifenden Mannschaft, den Ball 10 Yards näher an das gegner. Tor zu bringen. Scheitern vier V., wechselt das Angriffsrecht. 2) Gewichtheben: Jeder Heber hat in jeder Übung eines Wettkampfs (Stoßen, Reißen) drei V., das Gewicht regelgerecht zur Hochstrecke zu bringen. 3) In der Leichtathletik zählt in den Sprung- und Wurf-/Stoßdisziplinen jeder abgeschlossene Sprung bzw. Wurf/Stoß als abgeschlossener V. Bei Wettbewerben mit weniger als acht Teilnehmern stehen dem Sportler sechs V. zu, sonst werden die Wettbewerbe mit Qualifikation und Endkampf ausgetragen, wobei jeder Wettkämpfer drei V. in Vor- und Endkampf hat. Beim Hochsprung stehen dem Springer drei V. bei jeder Sprunghöhe zu. 4) Im Kunstturnen hat jeder Wettkämpfer an jedem Gerät nur einen V., außer beim Pferdsprung (zwei V.). 5) Im Rugby wird das Niederlegen des Balls im Malfeld der gegner. Mannschaft als V. bezeichnet.
2) Strafrecht: die Verwirklichung des Entschlusses, eine Straftat zu begehen, durch Handlungen, die einen Anfang der Ausführung der Straftat bilden. Einen Anfang der Ausführung nimmt vor, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt (§ 22 StGB). Der V. ist von der grundsätzlich straflosen Vorbereitungshandlung abzugrenzen (z. B. Kauf von Einbruchswerkzeugen für eine Straftat). Bei einem Verbrechen ist der V. stets strafbar, doch kann er milder bestraft werden als die vollendete Tat. Bei einem Vergehen ist der V. nur in den Fällen strafbar, in denen das Gesetz es ausdrücklich bestimmt (§ 23 Abs. 1,2 StGB). Der freiwillige Rücktritt vom nicht beendeten V. bewirkt Straflosigkeit (§ 24 StGB), beim beendeten V. Straflosigkeit unter der Voraussetzung der Abwendung des Erfolgs vor Entdeckung der Handlung (tätige Reue). Bei untaugl. V. wird die Ausführungshandlung entweder mit untaugl. Mitteln unternommen (z. B. jemand drückt in Tötungsabsicht ein ungeladenes Gewehr, das er für geladen hält, auf einen Menschen ab) oder gegen ein untaugl. Objekt gerichtet (z. B. jemand versucht einen Menschen im Schlaf zu töten, der kurz zuvor einem Herzschlag erlegen war). Der untaugl. V. ist ebenfalls strafbar. - Im Strafrecht Österreichs gilt für den V. dieselbe Strafdrohung wie für die vollendete Tat; der freiwillige Rücktritt führt zur Straflosigkeit, ebenso der untaugl. V. (§§ 15 ff., 34 StGB). Das schweizer. StGB (Art. 21 ff.) bedroht den V. zu Verbrechen und Vergehen mit Strafe, die gegenüber dem vollendeten Delikt gemildert werden kann, beim freiwilligen Rücktritt kann von einer Bestrafung abgesehen werden.
Literatur:
Vehling, K.-H.: Die Abgrenzung von Vorbereitung u. V. Frankfurt am Main u. a. 1991.
3) Wissenschaft: das Experiment.
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