Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Versteigerung
Versteigerung(Auktion), der öffentl. Verkauf einer Sache (bei Kunstauktionen Kunstwerke aller Gebiete des Kunstmarktes) an den Meistbietenden. Beim Aufruf der zu versteigernden Sache wird der Aufrufpreis genannt. Jedes Gebot erlischt durch ein höheres; der Abschluss erfolgt durch Zuschlag. Zwangs-V. werden i. d. R. durch den Gerichtsvollzieher, freiwillige durch berufl., vielfach öffentlich bestellte Versteigerer (Auktionator) durchgeführt. Das Versteigerergewerbe ist nach § 34 b GewO genehmigungspflichtig. (Zwangsvollstreckung)
Versteigerung(Auktion), der öffentl. Verkauf einer Sache (bei Kunstauktionen Kunstwerke aller Gebiete des Kunstmarktes) an den Meistbietenden. Beim Aufruf der zu versteigernden Sache wird der Aufrufpreis genannt. Jedes Gebot erlischt durch ein höheres; der Abschluss erfolgt durch Zuschlag. Zwangs-V. werden i. d. R. durch den Gerichtsvollzieher, freiwillige durch berufl., vielfach öffentlich bestellte Versteigerer (Auktionator) durchgeführt. Das Versteigerergewerbe ist nach § 34 b GewO genehmigungspflichtig. (Zwangsvollstreckung)