Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Versorgung
Versorgung,Sicherung des Lebensunterhalts für Arbeitsunfähige, Ruheständler und Hinterbliebene; insbesondere die Maßnahmen des Staates zugunsten bestimmter eigener Bediensteter, bes. geschädigter Personenkreise sowie aller alten Staatsbürger. Hauptformen der V. in Dtl. sind die Kriegsopferversorgung, die Soldaten-V. und die V. ihrer Hinterbliebenen sowie die V. der im Ruhestand lebenden Beamten und der Witwen und Waisen von Beamten. Im Ggs. zur Sozialversicherung beruhen die V.-Leistungen nicht auf der Vorsorge der Berechtigten durch Beitragsleistung, sie werden aus öffentl. Mitteln finanziert.
Die Beamten-V. ist einheitlich für alle Beamten des Bundes, der Länder und der Gemeinden im Beamtenversorgungs-Ges. i. d. F. v. 16. 3. 1999 geregelt; es umfasst Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag, Hinterbliebenen-V. (Sterbegeld, Witwen-, Witwer- und Waisengeld), Bezüge bei Verschollenheit, Unfallfürsorge (Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen, Heilverfahren, Unfallausgleich, Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag, Unfall-Hinterbliebenen-V.), Abfindung u. a. Da die öffentl. Haushalte die Kosten für die V.-Ansprüche i.d.R. aus laufenden Einnahmen bestreiten und versäumt wurde, angesichts des in den vergangenen Jahrzehnten stark vermehrten Personals Rücklagen für die V.-Ansprüche zu bilden, sehen sich die öffentl. Haushalte längerfristig vor ernste Probleme zur Deckung dieser Ansprüche gestellt. In letzter Zeit gibt es Bestrebungen, das V.-System der Beamten der beitragsorientierten Rentenversicherung der Angestellten und Arbeiter anzugleichen. Dies erfolgt z. B. durch die Bildung einer V.-Rücklage mit Beiträgen der Beamten (§ 14 a Bundesbesoldungs-Ges. i. d. F. des V.-Reform-Ges. 1998 vom 29. 6. 1998). Auch Arbeiter und Angestellte des öffentl. Dienstes erhalten - neben den Renten der Sozialversicherung - eine allerdings durch Beiträge finanzierte überbetriebl. Alters-V. durch die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder. Über die V. der freien Berufe, der Arbeiter und Angestellten der Wirtschaft Lebensversicherung, Rentenversicherung, Altersversorgung; über die V. der Landwirte Alterssicherung der Landwirte. (Opferentschädigung) - In Österreich ist die V. der Beamten und der Vertragsbediensteten ähnlich wie im dt. Recht geregelt. In der Schweiz sind die Beamten und Angestellten des Bundes und der Kantone gegen die wirtsch. Folgen von Invalidität, Alter und Tod pflichtversichert.
Versorgung,Sicherung des Lebensunterhalts für Arbeitsunfähige, Ruheständler und Hinterbliebene; insbesondere die Maßnahmen des Staates zugunsten bestimmter eigener Bediensteter, bes. geschädigter Personenkreise sowie aller alten Staatsbürger. Hauptformen der V. in Dtl. sind die Kriegsopferversorgung, die Soldaten-V. und die V. ihrer Hinterbliebenen sowie die V. der im Ruhestand lebenden Beamten und der Witwen und Waisen von Beamten. Im Ggs. zur Sozialversicherung beruhen die V.-Leistungen nicht auf der Vorsorge der Berechtigten durch Beitragsleistung, sie werden aus öffentl. Mitteln finanziert.
Die Beamten-V. ist einheitlich für alle Beamten des Bundes, der Länder und der Gemeinden im Beamtenversorgungs-Ges. i. d. F. v. 16. 3. 1999 geregelt; es umfasst Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag, Hinterbliebenen-V. (Sterbegeld, Witwen-, Witwer- und Waisengeld), Bezüge bei Verschollenheit, Unfallfürsorge (Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen, Heilverfahren, Unfallausgleich, Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag, Unfall-Hinterbliebenen-V.), Abfindung u. a. Da die öffentl. Haushalte die Kosten für die V.-Ansprüche i.d.R. aus laufenden Einnahmen bestreiten und versäumt wurde, angesichts des in den vergangenen Jahrzehnten stark vermehrten Personals Rücklagen für die V.-Ansprüche zu bilden, sehen sich die öffentl. Haushalte längerfristig vor ernste Probleme zur Deckung dieser Ansprüche gestellt. In letzter Zeit gibt es Bestrebungen, das V.-System der Beamten der beitragsorientierten Rentenversicherung der Angestellten und Arbeiter anzugleichen. Dies erfolgt z. B. durch die Bildung einer V.-Rücklage mit Beiträgen der Beamten (§ 14 a Bundesbesoldungs-Ges. i. d. F. des V.-Reform-Ges. 1998 vom 29. 6. 1998). Auch Arbeiter und Angestellte des öffentl. Dienstes erhalten - neben den Renten der Sozialversicherung - eine allerdings durch Beiträge finanzierte überbetriebl. Alters-V. durch die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder. Über die V. der freien Berufe, der Arbeiter und Angestellten der Wirtschaft Lebensversicherung, Rentenversicherung, Altersversorgung; über die V. der Landwirte Alterssicherung der Landwirte. (Opferentschädigung) - In Österreich ist die V. der Beamten und der Vertragsbediensteten ähnlich wie im dt. Recht geregelt. In der Schweiz sind die Beamten und Angestellten des Bundes und der Kantone gegen die wirtsch. Folgen von Invalidität, Alter und Tod pflichtversichert.