Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Versicherungsteuer
Versicherungsteuer,Steuer auf die Zahlung des Versicherungsentgelts aus einem Versicherungsverhältnis, das inländ. Gegenstände betrifft oder mit einem inländ. Versicherungsnehmer geschlossen wurde. Ausgenommen von der V. sind die Arbeitslosenversicherung und bestimmte Unfall-, Lebens-, Kranken-, Pensions- und Sozialversicherungen. Der V.-Satz beträgt in Dtl. seit 1. 1. 1995 15 %. Steuerschuldner ist der Versicherungsnehmer, zu seinen Lasten ist die Steuer vom Versicherer zu entrichten. Das Aufkommen der dem Bund zufließenden V. betrug (1998) 14,25 Mrd. DM.
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