Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Versicherungsmissbrauch
Versicherungsmissbrauch, strafbare Handlung, die nach § 265 StGB begeht, wer eine gegen Untergang, Beschädigung, Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, Verlust oder Diebstahl versicherte Sache beschädigt, zerstört, in ihrer Brauchbarkeit beeinträchtigt, beiseite schafft oder einem anderen (z. B. einer Autoschieberbande) überlässt, um sich oder einem Dritten Leistungen aus der Versicherung zu verschaffen. Der V. wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, tritt aber hinter dem ggf. später begangenen Versicherungsbetrug zurück.
Versicherungsmissbrauch, strafbare Handlung, die nach § 265 StGB begeht, wer eine gegen Untergang, Beschädigung, Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, Verlust oder Diebstahl versicherte Sache beschädigt, zerstört, in ihrer Brauchbarkeit beeinträchtigt, beiseite schafft oder einem anderen (z. B. einer Autoschieberbande) überlässt, um sich oder einem Dritten Leistungen aus der Versicherung zu verschaffen. Der V. wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, tritt aber hinter dem ggf. später begangenen Versicherungsbetrug zurück.