Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Versetzung
Versetzung, 1) Physik: linearer Gitterbaufehler in Kristallen.
2) Recht: arbeitsrechtlich die längerfristige Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich einen Monat überschreitet oder die mit einer erhebl. Änderung der Umstände verbunden ist. Keine V. sind die berufsbildlich übl. Wechsel des Leistungsorts, z.B. bei Monteuren. Bei V. hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht. Im Beamtenrecht die auf Dauer bestimmte Übertragung eines neuen Amtes bei einer anderen Dienststelle. Während die V. innerhalb des Dienstbereichs seines Dienstherrn auch ohne Zustimmung des Beamten grundsätzlich zulässig ist, bedarf die V. in den Bereich eines anderen Dienstherrn seiner Zustimmung.
Versetzung, 1) Physik: linearer Gitterbaufehler in Kristallen.
2) Recht: arbeitsrechtlich die längerfristige Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich einen Monat überschreitet oder die mit einer erhebl. Änderung der Umstände verbunden ist. Keine V. sind die berufsbildlich übl. Wechsel des Leistungsorts, z.B. bei Monteuren. Bei V. hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht. Im Beamtenrecht die auf Dauer bestimmte Übertragung eines neuen Amtes bei einer anderen Dienststelle. Während die V. innerhalb des Dienstbereichs seines Dienstherrn auch ohne Zustimmung des Beamten grundsätzlich zulässig ist, bedarf die V. in den Bereich eines anderen Dienstherrn seiner Zustimmung.