Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Verschulden
Verschulden,1) Strafrecht: Schuld.
2) Zivilrecht: die Beurteilung menschl. Verhaltens als objektiv pflichtwidrig und vorwerfbar und damit als Schuld. Die beiden Formen des V. sind Vorsatz und Fahrlässigkeit (§ 276 BGB). Der Schuldner hat grundsätzlich für jedes V. einzustehen, d. h. Schadensersatz zu leisten, es sei denn, ihm kann die Verletzung seiner Pflichten mangels Schuldfähigkeit nicht zugerechnet werden. Die Schuldfähigkeit ist bei Minderjährigen bzw. bei Personen, die sich in einem Zustand der krankhaften Störung der Geistestätigkeit befinden, ausgeschlossen bzw. eingeschränkt (§§ 827, 828 BGB, Deliktsfähigkeit). Ein V. des gesetzl. Vertreters und des Erfüllungsgehilfen im Rahmen eines bestehenden Schuldverhältnisses hat der Schuldner wie eigenes V. zu vertreten (§ 278 BGB). Trifft den Geschädigten bei der Entstehung des Schadens selbst ein V. (Mit-V.), so ist bei der Höhe des Schadensersatzes sein V. mit zu berücksichtigen. (Verrichtungsgehilfe) - In Österreich und der Schweiz gilt Entsprechendes.
Verschulden,1) Strafrecht: Schuld.
2) Zivilrecht: die Beurteilung menschl. Verhaltens als objektiv pflichtwidrig und vorwerfbar und damit als Schuld. Die beiden Formen des V. sind Vorsatz und Fahrlässigkeit (§ 276 BGB). Der Schuldner hat grundsätzlich für jedes V. einzustehen, d. h. Schadensersatz zu leisten, es sei denn, ihm kann die Verletzung seiner Pflichten mangels Schuldfähigkeit nicht zugerechnet werden. Die Schuldfähigkeit ist bei Minderjährigen bzw. bei Personen, die sich in einem Zustand der krankhaften Störung der Geistestätigkeit befinden, ausgeschlossen bzw. eingeschränkt (§§ 827, 828 BGB, Deliktsfähigkeit). Ein V. des gesetzl. Vertreters und des Erfüllungsgehilfen im Rahmen eines bestehenden Schuldverhältnisses hat der Schuldner wie eigenes V. zu vertreten (§ 278 BGB). Trifft den Geschädigten bei der Entstehung des Schadens selbst ein V. (Mit-V.), so ist bei der Höhe des Schadensersatzes sein V. mit zu berücksichtigen. (Verrichtungsgehilfe) - In Österreich und der Schweiz gilt Entsprechendes.