Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Verschleppung
Verschleppung,Straftat, die begeht, wer einen anderen durch List, Drohung oder Gewalt in ein Gebiet außerhalb Dtl.s verbringt oder veranlasst, sich dorthin zu begeben, oder davon abhält, von dort zurückzukehren, und ihn dadurch der Gefahr aussetzt, aus polit. Gründen in Widerspruch zu rechtsstaatl. Grundsätzen Schaden zu erleiden. V. ist, abgesehen von minder schweren Fällen, mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bedroht. Auch die Vorbereitung einer V. ist strafbar (§ 234 a StGB).
Verschleppung,Straftat, die begeht, wer einen anderen durch List, Drohung oder Gewalt in ein Gebiet außerhalb Dtl.s verbringt oder veranlasst, sich dorthin zu begeben, oder davon abhält, von dort zurückzukehren, und ihn dadurch der Gefahr aussetzt, aus polit. Gründen in Widerspruch zu rechtsstaatl. Grundsätzen Schaden zu erleiden. V. ist, abgesehen von minder schweren Fällen, mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bedroht. Auch die Vorbereitung einer V. ist strafbar (§ 234 a StGB).