Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Versammlungsfreiheit
Versammlungsfreiheit,als wesentl. Grundrecht jedes freiheitl. Staates das Recht der Staatsbürger, sich gemeinsam zu einem bestimmten Zweck in einem geschlossenen Raum oder unter freiem Himmel zu versammeln. - In Dtl. haben alle Deutschen das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und unbewaffnet zu versammeln (Art. 8 Abs. 1 GG). Beschränkungen der V. (bei Versammlungen in geschlossenen Räumen nur in Ausnahmefällen möglich) sind im Versammlungs-Ges. i. d. F. v. 15. 11. 1978 geregelt. Öffentl. Versammlungen unter freiem Himmel sowie Auf- und Umzüge (Demonstration) sind mit Ausnahme von Spontanversammlungen aus akutem Anlass vorher anzumelden. Versammlungen, die die öffentl. Sicherheit und Ordnung gefährden, können aufgelöst werden; das Tragen von Waffen und Uniformen ist verboten. - In Österreich besteht V. nach Art. 12 Staatsgrund-Ges. vom 21. 12. 1867, näher bestimmt im Versammlungs-Ges. 1953. In der Schweiz wird die V. als ungeschriebenes Verfassungsrecht anerkannt.
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