Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Verrichtungsgehilfe
Verrichtungsgehilfe,Hilfsperson, die von einer anderen, dem »Geschäftsherrn«, zur Erledigung einer Aufgabe (Verrichtung) bestellt ist. Der Geschäftsherr ist nach § 831 BGB zum Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen verpflichtet, wenn der V. in Ausführung seiner Verrichtung widerrechtlich einem Dritten Schaden zufügt. Anders als beim Erfüllungsgehilfen (der in einem vertragl. Schuldverhältnis zw. Geschäftsherrn und Geschädigtem tätig ist, Erfüllung) kann sich der Geschäftsherr durch den Nachweis sorgfältiger Auswahl des V. oder durch den Nachweis, dass der Schaden auch trotz dieser Sorgfalt entstanden wäre, befreien.
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