Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Verpflichtungsklage
Verpflichtungsklage(Vornahmeklage), verwaltungsgerichtl. Leistungsklage auf Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verw.-Akts (§ 42 Verwaltungsgerichtsordnung). Hat die Behörde dem Antragsteller (noch) keinen Bescheid erteilt, spricht man von Untätigkeitsklage.
Verpflichtungsklage(Vornahmeklage), verwaltungsgerichtl. Leistungsklage auf Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verw.-Akts (§ 42 Verwaltungsgerichtsordnung). Hat die Behörde dem Antragsteller (noch) keinen Bescheid erteilt, spricht man von Untätigkeitsklage.