Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Vernehmung
Vernehmung(Verhör), im Prozessrecht die mündl. Befragung von Zeugen, Sachverständigen, auch der Partei selbst, ferner des Beschuldigten (Kreuzverhör) zur Person und zu verfahrensrechtlich bedeutsamen Sachverhalten. Nach § 136 StPO ist dem Beschuldigten bei der ersten richterl. V. zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen; er ist auf sein Aussageverweigerungsrecht hinzuweisen sowie darauf, dass er auch erst einen Verteidiger befragen kann; ohne diesen Hinweis ist die Aussage unverwertbar. Der Vernommene darf in seiner freien Willensäußerung nicht beeinträchtigt werden, bes. nicht durch Misshandlung, Ermüdung oder Drohung. Zeugen dürfen nur sachlich relevante und keine entehrende Fragen gestellt werden. (Parteivernehmung)
Vernehmung(Verhör), im Prozessrecht die mündl. Befragung von Zeugen, Sachverständigen, auch der Partei selbst, ferner des Beschuldigten (Kreuzverhör) zur Person und zu verfahrensrechtlich bedeutsamen Sachverhalten. Nach § 136 StPO ist dem Beschuldigten bei der ersten richterl. V. zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen; er ist auf sein Aussageverweigerungsrecht hinzuweisen sowie darauf, dass er auch erst einen Verteidiger befragen kann; ohne diesen Hinweis ist die Aussage unverwertbar. Der Vernommene darf in seiner freien Willensäußerung nicht beeinträchtigt werden, bes. nicht durch Misshandlung, Ermüdung oder Drohung. Zeugen dürfen nur sachlich relevante und keine entehrende Fragen gestellt werden. (Parteivernehmung)